Gerichtsgutachten
Der § 404 Absatz 2 der Zivilprozessordnung besagt:
"Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern."
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/
Vor der Übernahme eines gerichtlich angeforderten Gutachtens hat der Sachverständige zu prüfen, ob die Fragen des Beweisbeschlusses in seinem Fachgebiet liegen.
Gerichtlich bestellte Gutachten werden im Allgemeinen nach dem JVEG abgerechnet. Die Vergütungsgruppe für Gutachten im Bereich Datenverarbeitung, hier insbesondere Software und Softwaretechnik, ist die Vergütungsgruppe 8.
Bitte fragen Sie nach, ob eine Frage eines Beweisbeschlusses von uns bearbeitet werden kann.
Privatgutachten
Der Vorteil eines von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellten Privatgutachtens ist, dass es bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung von einem Gericht zumindest gewürdigt werden muss und nicht einfach als Parteivortrag abgeheftet wird.
Dies ist besonders wichtig, wenn das Gutachten nur von einer der Parteien in Auftrag gegeben wurde.
Ein Privatgutachten vor oder während einer gerichtlichen Auseinandersetzung kann unter Umständen helfen das Prozessrisiko zu vermindern. Besonders dann, wenn es die eigene fachliche Sicht auf die Ursachen eines Konfliktes objektiviert.
Die Abrechnung eines Privatgutachtens erfolgt nicht nach JVEG. Die Vergütung kann frei vereinbart werden.
Bei allen Beauftragungen arbeiten wir nach dem Prinzip des Erkenntnisfortschritts. Das bedeutet, dass zunächst ein Stundenkontingent, im Allgemeinen 3 - 5 Stunden, beauftragt wird, das ausreichend erscheint den notwendigen Umfang des Gutachtens zu erarbeiten. Erst wenn der Umfang des nächsten Arbeitsschrittes klar ist, erfolgt eine weitere Beauftragung. Der Auftraggeber wird bei jedem Arbeitschritt über den Fortgang und die gewonnenen Erkenntnisse informiert. Art und Umfang des jeweils folgenden Arbeitsschritts werden vor einer weiteren Bearbeitung mit dem Auftraggeber abgestimmt. Der Auftraggeber hat zu jeder Zeit das Recht, eine weitere Bearbeitung zu verneinen. Abgerechnet werden nur die beauftragten und abgearbeiteten Arbeitsschritte.
Beweissicherung
Ob in einem selbständigen Beweisverfahren (früher: Beweissicherungsverfahren), geregelt nach §§ 485 - § 494a ZPO, oder bei der Durchführung einer einstweilige Verfügung, geregelt nach nach §§ 935 - § 942 ZPO, schon im Vorfeld ist besonderes Augenmerk auf die Formulierung des Antrags gerade in Bezug auf Art, Umfang und Ort der Untersuchung zu legen.
Gerne unterstützen wir bei der Formulierung des zu untersuchenden technischen Umfeldes und stehe auch für die Durchführung zur Verfügung.
Forensische Untersuchung von IT-Systemen
Zu der forensischen Untersuchung von IT-Systemen gehört die Extraktion von Informationen von Datenträgern. Zur Sicherstellung, dass während des Untersuchungsprozesses der Untersuchungsgegenstand unverändert bleibt, wird im Allgemeinen vor der Untersuchung eine bitgenaue Kopie des Untersuchungsgegenstandes angefertigt. Alle Untersuchungen erfolgen dann auf der Kopie.
Die Techniken und Methoden zur zerstörungs- und vor allem veränderungsfreien Untersuchung befinden sich, getrieben von der technischen Weiterentwicklung der Systeme, in einem ständigen Wandel. Untersuchungen werden von mir nach den neuesten Erkenntnissen und aktuellen Methoden durchgeführt.
Der Forensik sind aber auch technische Grenzen gesetzt. Bei gut gesicherten und stark verschlüsselten Systemen ist es auch heute nicht möglich diese zu untersuchen, auch wenn Hollywood uns immer wieder vom Gegenteil überzeugen möchte.
Das Grundprinzip, den Untersuchungsgegenstand (Netzwerke, Speichermedien etc.) unverändert zu lassen, ist nicht immer möglich. In diesen Fällen ist eine noch intensivere und detailliertere Dokumentation des Untersuchungsprozesses und der durch diesen Prozess verursachten Veränderungen am Untersuchungsgegenstand notwendig.
Analog zur Aussage 3 der Heisenbergschen Unschärferelation
"Die Messung der Position eines Quantenobjektes ist zwangsläufig mit einer Störung seines Impulses verbunden, und umgekehrt."
Quelle: http://de.wikipedia.org/
gilt:
"Am Ende können wir feststellen, dass der Untersuchungsgegenstand untersucht wurde."
Hier ein paar Links zur weiteren Recherche zum Thema
http://de.wikipedia.org/wiki/IT-Forensik
http://computer-forensik.org/
Mediation/Schiedsgutachten
Oft sind es die kleinen Missverständnisse und Differenzen über Details aber auch unzureichende vertragliche Verabredungen, die ein IT-Projekt an den Rand des Scheiterns bringen.
Neben einem Schiedsgericht ist die Mediation in solchen Fällen eine Möglichkeit, eine teure und langwierige Auseinandersetzung vor Gericht zu vermeiden.
Die Mediation stellt den Versuch einer gemeinsamen Konfliktlösung dar, bei der eine zukunftsorientierte Basis der weiteren Zusammenarbeit gesucht wird, um das begonnene Projekt doch noch zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen oder zumindest, unter Berücksichtigung aller Interessen, ein einvernehmliches Ende zu beschließen.
Eine Mediation bietet sich insbesondere dann an, wenn der Konflikt noch nicht vollends eskaliert ist und das Ziel einer Auseinandersetzung eigentlich nicht der endgültige Schlussstrich und das Scheitern eines Projektes ist, sondern die Klärung von Ursachen und der Wille, gemeinsam eine tragfähige Basis für eine erfolgreiche Zusammenarbeit in der Zukunft zu erarbeiten. Denn nach einem Gerichtsverfahren sind die Parteien oft nicht mehr gewillt, miteinander eine gemeinsame und konstruktive Lösung zu suchen.
Wir möchten Ihnen helfen, Ihren Diskurs auf einer Sachebene zu führen
IT-Sachverständigenbüro Gramberg
Bernhard Gramberg
Finckensteinallee 42
12205 Berlin (Zehlendorf)
Tel 030 - 856 00 97-0
Fax 030 - 856 00 97-2
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